Schon gewusst?

Glastüren sind schon eine tolle Sache! Besonders in Büroräumen, Arztpraxen, Kanzleien und vielen weiteren öffentlichen Räumen schaffen sie eine freundliche und lichtdurchflutete Atmosphäre.
Doch scheint es immer wieder vorzukommen, dass Mitarbeiter, Besucher oder Kunden gegen eine Glastür laufen und sich im besten Fall eine Beule am Kopf zuziehen.
Für den „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA) und dem „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ Grund genug, eine Vorschrift für das korrekte Kennzeichnen einer Glastür zu erlassen!

Im Regelwerk „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) wird im Punkt ASR A1.7 festgelegt, wie Glastüren und -tore zu kennzeichnen sind. Zunächst einmal wird hier festgelegt, aus welchen Materialien eine Glastür oder Glasschiebetür zu bestehen hat:

• Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach DIN EN 12150
• Verbund-Sicherheitsglas (VSG) nach DIN EN 12543

Das ESG zeichnet sich dadurch aus, dass beim Zerspringen der Scheibe, kleine stumpfe Glaskrümel entstehen um so eine Verletzungsgefahr auszuschließen. VSG-Scheiben bestehen aus mindestens zwei Scheiben, die durch eine Kunststofffolie miteinander verbunden sind.

Wenn eine Glastür zu mehr als drei Viertel aus Glas besteht bzw. durchsichtig ist muss diese, um wahrgenommen zu werden entsprechend gekennzeichnet sein. So sollte die Glastür durch Bekleben einer Folie, oder wie auf linarto.de erhältlich durch Anbringen von Sandstrahl- oder Siebdruckdekoren gekennzeichnet werden. Dies geschieht idealerweise auf Augenhöhe. Ornamentgläser welche als solche von weiten erkennbar sind und natürlich auch Satinatotüren sind ebenfalls geeignet. Möchten Sie nicht auf eine unbearbeitete Klarglastür verzichten, so können Sie sich auch mit auffälligen Griffen, Beschlägen oder Türrahmen weiterhelfen.

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